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Covid-19: Überschuldungsanzeige und COVID-19-Stundung

27.10.2020

Der Bundesrat hat die Bestimmungen zur Überschuldungsanzeige gelockert. Für die Berechnung einer Überschuldung werden COVID-19-Kredite bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Sofern am 31. Dezember 2019 keine Überschuldung bestand und Aussicht auf Behebung der Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 besteht, kann auf die sonst notwendige Zwischenprüfung durch einen zugelassenen Revisor und auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden.

Bei der COVID-19-Stundung wiederum handelt es sich um eine auf maximal drei Monate befristete Stundung mit einmaliger Verlängerung um weitere drei Monate. Unter anderem kann für Forderungen, die von der Stundung erfasst sind, eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die COVID-19-Stundung kann ausschliesslich von KMU beantragt werden, die bestimmte Grössenkriterien im vorangehenden Geschäftsjahr nicht überschreiten. Allen anderen Unternehmen steht die herkömmliche Nachlassstundung zur Verfügung, für welche ebenfalls temporär bestimmte Erleichterungen gelten.

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