MWST-rechtliche Behandlung von Covid-19-Härtefall-Beiträgen
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten grundsätzlich nicht als Entgelt, sondern als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge aber keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Härtefall-Beiträgen oder anderen Covid-19-Themen stehen wir Ihnen bei der TFP Treuhand AG gerne zur Seite.