Der Vaterschaftsurlaub kommt per 1. Januar 2021
Am 27.09.2020 hat die Stimmbevölkerung für die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs gestimmt. Die erwerbstätigen Väter (sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständigerwerbende) haben somit in Zukunft das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (zehn freie Arbeitstage). Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage.
Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.
Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von CHF 2'744 ergibt.
Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Der Beitrag an die EO wird von heute 0,45 auf neu 0,50 Lohnprozente erhöht werden. Davon übernehmen bei Angestellten die Arbeitgebenden die Hälfte. Der Vaterschaftsurlaub tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Vergessen Sie nicht, in Ihrer Lohnbuchhaltung diesen Parameter anzupassen.