Covid19-Kredit: Aufgepasst auf die Bedingungen
Sowohl in der Verordnung zu den Covid19-Krediten wie auch auf jedem Kreditantrag fand sich eine Liste mit Bedingungen, wofür der Kredit verwendet werden darf und was alles nicht zulässig ist. Mit relativ drastischen Strafandrohungen bei Zuwiderhandlung. Zusammengefasst sind bei ausstehendem Covid19-Kredit folgende Aktivitäten verboten:
- Investitionen in Geschäftserweiterungen (Ersatzinvestitionen sind erlaubt)
- Dividendenausschüttungen und Kapitalrückzahlungen
- Gewährung von Darlehen oder Kontokorrentforderungen, insbesondere an Aktionäre oder Gruppengesellschaften
- Rückzahlung erhaltener Darlehen oder Kontokorrentschulden, insbesondere an Aktionäre oder Gruppengesellschaften
- Ablösung von bestehenden erhaltenen Darlehen (ausser Kontoüberziehungen bei der Hausbank, über die der Covid19-Kredit bezogen wurde, die seit dem 23.03.2020 bis zum Erhalt des Kredits dort aufgelaufen sind)
Dividendenausschüttungen müssen von protokollierten Generalversammlungen entschieden werden und auch der Zeitpunkt der Fälligkeit ist klar definiert. Somit gibt es hier keinen Interpretationsspielraum. Die Abstimmung der Verrechnungssteuermeldungen mit dem zentralen Register des Bundes über alle gewährten Covid-19-Kredite dürfte zu einer lückenlosen Feststellung von Verstössen gegen diese Bedingung führen.
Veränderungen in Darlehen und Kontokorrenten sind für den Bund nicht ganz so leicht zu erkennen wie Dividenden, aber auch für den Unternehmer weniger offensichtlich und bewusst. Im Alltag kommt es durchaus vor, dass ein Aktionär privat eine Geschäftsrechnung zahlt und sich den Betrag aufs Kontokorrent gutschreiben lässt oder dass das Geschäft eine private Rechnung bezahlt und seinem Kontokorrent belastet. So lange der Saldo solcher Kontokorrente nicht laufend zunimmt, ist das in normalen Zeiten kein Problem. Mit ausstehendem Covid19-Kredit ist jedoch bereits die Bezahlung einer privaten Rechnung über das Geschäft eine verbotene Darlehensgewährung. Hier ist also auch im Alltag grosse Vorsicht geboten. Ähnliche Risiken bestehen, wenn Gruppengesellschaften untereinander Leistungen verrechnen und Darlehen gewähren.
Sichergehen kann ein Unternehmen nur, wenn es vom Einreichen des Kreditantrags bis zum Eintreffen der Bestätigung seiner Bank, dass diese nach vollständiger Rückzahlung die Covid19-Kreditlimite endgültig aufgehoben hat, auf alle verbotenen Transaktionen verzichtet. Auch wenn vereinzelt die Meinung vertreten wird, die Bedingungen müssen nur eingehalten werden, solange tatsächlich ein Covid19-Kredit beansprucht werde, ist diese Argumentation fraglich, weil die Covid19-Kreditlimite ja jederzeit wieder genutzt werden könnte, solange sie besteht. Endgültige Antworten von Gerichten dürften erst in einigen Jahren zu erwarten sein.
Die drakonischen Strafandrohungen für die möglichen Wirtschaftsdelikte (u.a. Veruntreuung Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung oder Betrug) dürften mangels Schaden wohl wegfallen, wenn der Kreditnehmer seinen Kredit vollständig zurückzahlt. Die Verordnung zu den Covid19-Krediten sieht aber davon losgelöst eine Busse bis CHF 100'000 für falsche Angaben im Kreditantrag oder eine missbräuchliche Verwendung der gewährten Kredite vor. Und für eine solche Busse ist es nicht notwendig, dass der Bund geschädigt wurde. Ob in solchen vermeintlich harmlosen Fällen Bussen ausgesprochen werden wird wohl auch erst die Gerichtspraxis in einigen Jahren zeigen.