Covid-19: Erwerbsersatzentschädigung (EO)– Verlängerung des Anspruches und Regeln bei Quarantäne
27.10.2020
Die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 'Erwerbsausfall' wurde verlängert und die Erwerbsersatzentschädigung wird in bestimmten Fällen ab dem 17.09.2020 weiterhin ausbezahlt. Die Verlängerung betrifft Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden sowie unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können.
Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16.09.2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:
- Selbständigerwerbende bei Betriebsschliessung: wenn deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Der Anspruch besteht für die Dauer der Schliessung.
- Selbständigerwerbende bei Veranstaltungsverbot: Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.
- Behördlich angeordnete Quarantäne: Bei einer vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit (Selbständigerwerbende oder Angestellte bzw. deren Arbeitgebende) unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, erhalten Entschädigungen. Voraussetzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z.B. Grosseltern) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der Eltern oder des Kindes.
Weiterführende Infos
Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020
Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020