Kurzarbeit in Zeiten des Coronavirus
Aufgrund der behördlichen Anordnungen der letzten Tage und der Verschärfung vom Montag, 16. März 2020, sind viele Unternehmen von weitreichenden Umsatzeinbrüchen und Betriebsschliessungen betroffen.
Für Informationen zur rechtlichen Situation verweisen wir auf folgende Informationsquellen und empfehlen den betroffenen Unternehmen, sich auf diesen Quellen ständig auf dem Laufenden zu halten. Denn allfällige Änderungen müssen derzeit täglich wenn nicht stündlich erwartet werden.
Diese Informationen und Tipps sind nicht abschliessend.
Im Grundsatz besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber auch im Fall von behördlich angeordneten Betriebsschliessungen. Zur Abfederung der finanziellen Verpflichtungen des Arbeitgebers existiert für die aktuell vorliegende Situation in erster Linie das Mittel der Kurzarbeit, das es in den Grundsätzen schon lange gibt. In der aktuellen Situation wurden von den Behörden insbesondere folgende Vereinfachungen gegenüber dem grundsätzlichen Verfahren versprochen:
- Verkürzung der Voranmeldefrist von 10 Tagen auf 3 Tage
- Verkürzung der Karenzfrist von 3 Tagen auf 1 Tag
- Begründung für den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) muss weniger umfangreich sein
Das Verfahren für KAE kann in folgende Schritte zusammengefasst werden und sollte umgehend gestartet werden:
- Voranmeldung auf Kurzarbeit stellen beim zuständigen Arbeitsamt
=> in der Folge: Zustimmungserklärung aller betroffenen Mitarbeiter/innen einholen und einreichen - Antrag auf KAE stellen und erste Abrechnung einreichen bei der zuständigen Arbeitslosenkasse: Link
Weitere Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie auf diesem Link.
Zu Schritt 1 (s. Abschnitt Voranmeldung weiter oben):
- Unter Ziff. 1 ist "Gesamtbetrieb" anzukreuzen
- Beim Personalbestand ist nur der Anteil in der ersten Spalte von Kurzarbeit betroffen. Falls befristete Saisonverträge vorhanden sind, welche eine Kündigungsfrist haben, können diese Personen ebenfalls in der 1. Spalte erfasst werden.
- Die Dauer ist auf max. 3 Monate beschränkt, falls es länger gehen sollte, muss danach erneut ein Antrag gestellt werden.
- Der voraussichtliche prozentuale Ausfall muss mind. 10% betragen.
- Die Fragen 9-12 wurden i.Z. mit Coronavirus erleichtert, d.h. sie können relativ kurz gehalten werden. Es genügt voraussichtlich, wenn begründet wird, dass durch den Coronavirus ein unerwarteter Einbruch der Auftragslage etc. eingetroffen ist.
- Punkt 10b) mit den monatlichen Umsätzen der letzten 2 Jahre ist hingegen vollständig zu beantworten.
- Zur Voranmeldung muss im Normalfall die Zustimmungserklärung durch alle betroffenen Mitarbeitern eingereicht werden, da sie einverstanden sein müssen, dass sie nicht mehr den vollen Lohn erhalten. Wenn i.Z. mit Coronavirus der Arbeitgeber bescheinigt, dass alle Mitarbeiter einverstanden sind, kann zur Einreichung der Voranmeldung auf die komplette Liste verzichtet werden und sie muss allenfalls auf Aufforderung nachgereicht werden.
Zu Schritt 2 (Antrag KAE):
- Der Antrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) muss mit den entsprechenden Beilagen und Abrechnungen erfolgen. Diese Formulare sind unter arbeit.swiss zu finden. Die wichtigsten beiden Dokumente finden Sie in den Boxen rechts .
- Wichtig zu wissen ist, dass die Bewilligung des Arbeitsamts kein Anspruch auf Entschädigung garantiert. Es ist erst die Grundlage, entscheidend ist die effektive Abrechnung mit der ALV.
Der Bund hat angekündigt, 10 Milliarden CHF für Sofortmassnahmen bereitzustellen. Nach unseren aktuellen Informationen sind von den 10 Mia. deren 8 Mia. für Kurzarbeit vorgesehen, (Arbeitslosenversicherungsfonds). CHF 1 Mia. sind für Bürgschaften vorgesehen: Gesuche hierfür seien in der Ostschweiz direkt bei der Bürgschaftsgenossenschaft Ost einzureichen. Die restlichen Gelder seien beim Bund noch in Planung für die Umsetzung.
Neben der Voranmeldung auf Kurzarbeit sind auch die Betriebsversicherungen zu prüfen, insbesondere bezüglich Ertragsausfall (Epidemie) und Betriebsunterbruchversicherung.
Die Versicherungen nehmen nach unseren Informationen entsprechende Anträge auf. Hier ist ein Unternehmen aber betreffend Antragsstellung nicht unter Zeitdruck.