Vereinheitlichung von Verzugszinsen bei den Bundesbehörden
07.12.2021
Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4,0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen (Ausgleichszinssatz) bleibt bei 0,0 Prozent.
Fünf Zinsverordnungen werden aufgehoben. Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Die in 2021 und voraussichtlich in 2022 geltenden Ausgleichs- und Verzugszinssätze in einigen Kantonen im Überblick:
Kanton | Ausgleichszins | Verzugszins |
Appenzell Innerrhoden | 1.00% | 4.50% |
Appenzell Ausserrhoden | 0.00% | 5.00% |
St. Gallen | 0.25% | 4.00% |
Thurgau | 0.20% | 3.00% |
Zürich | 0.25% | 4.50% |
Bund | 0.00% | 4.00% |