Berufskostenabzüge in Zeiten von Covid19 und vermehrtem Home-Office
10.06.2021
Während in den Kantonen AI und AR die Berufskostenabzüge grundsätzlich unverändert geltend gemacht werden können, muss im Kanton SG der Abzug für die Kosten des Arbeitsweges und die auswärtige Verpflegung um jene Tage gekürzt werden, an welchen im Home-Office gearbeitet oder wegen Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Die Publikation «Steuermäppchen» der Eidg. Steuerverwaltung ist mit den kantonalen «COVID-19-Massnahmen in Zusammenhang mit den Berufskostenabzügen» ergänzt worden. Darin ist die entsprechende Handhabung der Berufskostenabzüge unter den Covid19-bedingten Umständen für jeden Kanton abrufbar.
Für konkrete Fragen steht Ihnen das Team der TFP Treuhand AG gerne zur Verfügung.
Weiterführende Infos
Hier finden Sie eine Linksammlung zu den kantonalen Bestimmungen.